Satzung
Gültig ab 19.03.2011
Neufassung vom 05.04.2014
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: "Fanfarengarde Frankfurt a. d. Oder e.V."
- Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder)
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt(Oder) eingetragen
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziel des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Jugendhilfe
- die Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung internationale Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Förderung und Pflege der Fanfarenmusik
- musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
- gemeinsame Freizeitgestaltung
- regelmäßige Probentätigkeit
- Völkerverständigung
- Probentätigkeit nach Konzepten und Ausbildungsunterlagen
- Maßnahmen und Projekte zur Feriengestaltung und mehrtägiger Probenarbeit
- Öffentliche Konzerte und Veranstaltungen
- Musikalische Bildungsangebote
- Internationale Begegnungsprojekte
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
- Die Mitgliedschaft im Verein schränkt die politische und religiöse Freiheit der Mitglieder in keiner Weise ein.
- Die Mitglieder arbeiten selbstlos und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Fanfarengarde Frankfurt a. d. Oder e.V. gehören an:
- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Fanmitglieder
- Aktive Mitglieder sind Personen, die unmittelbar an der musikalischen Entwicklung des Vereins beteiligt sind, (z. B. Musiker, Ausbilder und Betreuer).
- Fördernde Mitglieder und Fanmitglieder sind Personen, die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein bzw. die Fanfarenmusik besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist jeder natürlichen und juristischen Person möglich.
- Das Mindestalter beträgt in der Regel 9 Jahre.
- Bei minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
- Das Ruhen der Mitgliedschaft ist grundsätzlich möglich. Über den Zeitraum und Anlass fällt der Vorstand Einzelentscheidungen.
- Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Aktive, fördernde und Fanmitglieder erklären ihren Beitritt zum Verein schriftlich an den Vorstand. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung (in Form des Mitgliedsausweises) darüber , dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
- Aktive Mitglieder haben mit Erklärung ihres Beitritts eine beitragsfreie Probezeit von 3 Monaten.
- Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand als schriftlicher Austrittsantrag mindestens einen Monat vor dem geplanten Austritt vorzulegen.
- Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschließen,
- wenn ein Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsordnung vorliegt,
- wenn die rückständige Beitragszahlung 3 Monate des vereinbarten Zahlungszieles übersteigt.
- Das Mitglied ist schriftlich über den Ausschluss zu informieren. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
- Es sind der Mitgliedsbeitrag, der Hausbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten. Die Höhe der Beträge wird durch die Mitgliederhauptversammlung festgelegt und gelten solange bis die Mitgliederhauptversammlung eine Änderung eines Betrages beschließt.
- Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ausscheiden des Mitgliedes aus der Fanfarengarde zu entrichten, siehe §3 Absatz 3.
- Der Beitrag ist halbjährlich zu zahlen. Es erfolgt Rechnungslegung. Diese beinhaltet den Fälligkeitstermin und das Zahlungsziel.
- Beitragsermäßigungen, Beitragsbefreiungen und weitere Festlegungen regelt die Vereinsordnung.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht, eingebrachte Gelder zurückzuverlangen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht
- zur Mitwirkung an der Willensbildung des Vereins
- das passive und aktive Wahlrecht auszuüben
- auf Minderheitenrecht.
Weiterhin haben sie das Recht
- an Vereinsveranstaltungen und –versammlungen teilzunehmen
- Rechenschaft vom Vorstand zu fordern
- Anträge, Hinweise, Beschwerden, Eingaben an den Vorstand zu richten.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht,
- alle anvertrauten Mittel (z.B. Instrumente, Kleidung) pfleglich zu behandeln
- bei Verlust oder mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum den Gegenwert in bar zu entrichten
- den Vorstand auf Probleme aufmerksam zu machen
- sich selbstständig über das Proben- und Auftrittsgeschehen sowie das Vereinsleben zu informieren
- zur Proben- und Auftrittsteilnahme.
- Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 8 Organe
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederhauptversammlung.
§ 9 Mitgliederhauptversammlung
- Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Organ. Ihr bleibt vorbehalten:
- die Wahl des Vorstands und die Abwahl des Vorstands
- die Satzungsänderung
- die Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstands,
- die Festlegung des Haushaltsplanes,
- die Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,
- die Entgegennahme des Kassenberichts,
- der Beschluss einer Vereinsordnung,
- die Entscheidung zu wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung vorlegt, zu fällen,
- der Ein- und Austritt des Vereins in überregionale Verbände,
- die Wahl von 2 Kassenprüfern,
- die Auflösung des Vereins,
- Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.
- Die Mitgliederhauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann bei wichtigem Grund nach eigenem Ermessen und muss auf Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Jede Mitgliederhauptversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nur auf Antrag erfolgen und der Beschluss darüber bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglied
- Der Vorstand beruft die Mitgliederhauptversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher ein.
- Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederhauptversammlung sind beim Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
- In der Mitgliederhauptversammlung haben Stimmrecht alle Ehrenmitglieder und alle aktiven und fördernden Mitglieder ab vollendetem 12. Lebensjahr, aber Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ihr Stimmrecht nur mittels schriftlicher Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ausüben.
- Fanmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
- Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gewertet. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
- Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung ist Mitgliedsrecht und kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Entsendung eines Bevollmächtigten sowie die Stimmrechtsübertragung auf Nichtmitglieder sind ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann nur auf ein volljähriges Vereinsmitglied übertragen werden. Der Bevollmächtigte kann pro Wahlgang nur eine zusätzliche Stimme geltend machen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- erster Stellvertreter (musikalischer Leiter)
- zweiter Stellvertreter (Organisation und Finanzen)
- Beisitzer Jugendteam
- Beisitzer Förderbereich
- Beisitzer Kindesschutz und Vereinsleben
- Beisitzer Öffentlichkeitsarbeit
- Schriftführer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 1.Stellvertreter und 2. Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er leitet die laufende Arbeit und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er trifft alle Personalentscheidungen im hauptamtlichen Bereich. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Der Vorstand legt der Mitgliederhauptversammlung eine Vereinsordnung zur Beschlussfassung vor.
- Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Organe des Vereins um.
- Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
- Der Vorsitzende beruft mindestens einmal monatlich, in der Regel schriftlich, den Vorstand ein. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu führen und den Vorstandsmitgliedern zu übersenden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederhauptversammlung neu besetzt werden. Scheiden 2 oder mehr Mitglieder aus dem Vorstand aus, so werden die frei gewordenen Funktionen neu ausgeschrieben und in einer Mitgliederhauptversammlung gewählt. Der Verantwortungszeitraum gilt bis zur nächsten offiziellen Vorstandswahl.
- Weiteres regelt die Vereinsordnung.
§ 11 Finanzierung
- Die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins werden finanziell durch
- Mitgliedsbeiträge
- Eigenleistungen der Mitglieder
- Spenden
- Öffentliche Zuwendungen erbracht.
- Der Kassenwart erarbeitet den Haushaltsplan und ist für dessen Kontrolle und die Rechnungsführung verantwortlich.
- Der Kassenwart legt nach jedem Geschäftsjahr einen Kassenabschluss vor. Dieser wird von den gewählten Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer haben außerdem jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
- Der Kassenwart ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und dafür zu quittieren. Der Kassenwart darf Zahlungen für den Verein nur mit Zustimmung des Vorstands tätigen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Überziehungskredit bis zu einer Höhe von 1.000,- € für notwendige Bankgeschäfte in Anspruch zu nehmen.
§ 12 Wahlen
- Wählbar für den Vorstand sind alle aktiven und fördernden Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, außer für den Vorstand im Sinne des BGB §26. Hierfür muss das 18. Lebensjahr vollendet sein. Gewählte Mitglieder des Vorstands, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Wahl des Vorstands wird als offene Wahl durchgeführt. Wird von den stimmberechtigten Mitgliedern eine geheime Abstimmung gefordert, so ist für die Annahme dieses Antrags die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
- Die Wahl zum Vorstand wird von einer Wahlkommission geleitet. Diese besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Die Wahlkommission wird von der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Mitglieder der Wahlkommission stellen sich nicht zur Wahl des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung wählt direkt:
- im 1.Wahlgang: den Vorsitzenden
- im 2.Wahlgang: den 1.Stellvertreter
- im 3.Wahlgang: den 2. Stellvertreter
- im 4.Wahlgang: die Beisitzer und den Schriftführer (Blockabstimmung
- im 5.Wahlgang: die zwei Kassenprüfer (Blockabstimmung)
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Antrag auf Auflösung des Vereins wird in der Mitgliederversammlung, in welcher er gestellt wurde, nur beraten.
- Findet der Antrag Zustimmung, so ist eine weitere Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, die mit 2/3-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Frankfurt (Oder) oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft zum Zwecke der unter § 2 dieser Satzung aufgeführten Zielen übergeben
§ 14 Schlussbestimmung
- Beschlüsse der Organe des Vereins werden durch Eintrag in das Protokoll der jeweiligen Sitzung aktenkundig. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden durch Unterschrift zu genehmigen. Die Mitglieder sind umgehend mittels Aushang über Beschlüsse der Organe der Fanfarengarde zu informieren.
- Mit dem Wirksamwerden der neuen Satzung durch Eintragung in das Vereinsregister ist die bei Gründung des Vereins am 27.09.1990 gefasst und zuletzt am 21.02.2009 geänderte bisherige Satzung außer Kraft getreten.
- Ausschlussklausel
Enthält die Satzung Vorschriften, die nach dem geltenden Gesetz nichtig sind, sind nur diese unwirksam. Der verbleibende Teil der Satzung bleibt davon unberührt.
- Die grammatikalische männliche Form wird in dieser Satzung als generisches Maskulinum verwendet und schließt daher weibliche und männliche Personen gleichermaßen ein.
Andreas Doll
Vorsitzender
Frankfurt (Oder), 05.04.2014